Autokorso bei Hochzeiten - was ist erlaubt?

Konvois sind laut Straßenverkehrsordnung verboten, aber die Polizei drückt meist beide Augen zu

Der schönste Tag im Leben sollte nicht mit einem Bußgeld enden. Trotz Feierstimmung gilt weiterhin die StVO. Foto: dola710/stock.adobe.com

Immer wieder machen Hochzeitsgäste durch lange Auto-Konvois auf sich aufmerksam. Nicht selten missachten sie dabei Verkehrsregeln und verursachen künstliche Staus, um zum Beispiel Fotos auf Autobahnen zu machen. Auch der Missbrauch von Pyrotechnik sowie Schüsse in die Luft sind zu beobachten. Beides birgt die Gefahr schwerer Unfälle und wird als Straf- und Ordnungswidrigkeit geahndet.

Sind Autokorsos eigentlich erlaubt? Streng genommen nein, wie der ADAC mitteilt. Laut StVO (§ 30) ist bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm sowie unnützes Hin- und Herfahren verboten. Aber: Die Polizei drückt während Sportereignissen oder Hochzeiten erfahrungsgemäß beide Augen zu. Deshalb wird auch das Hupkonzert geduldet, obwohl es gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Beim Autokorso ist, wie grundsätzlich am Steuer, Alkohol tabu. Ganz wichtig: Steht die Ampel auf Rot, muss unbedingt angehalten, auch die Vorfahrtsregelung müssen weiterhin beachtet werden. Abschnallen während der Fahrt ist verboten. Nur wenn in Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, entfällt die Anschnallpflicht. Aufgrund der Verletzungsgefahr sollte auf das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug verzichtet werden.

Fotografieren Finger weg vom Smartphone - auch im Autokorso mit Schrittgeschwindigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob telefoniert, fotografiert, gefilmt, gepostet oder geteilt wird. Neben dem Benutzen von Handys ist auch der Einsatz anderer elektronischer Geräte für den Fahrenden nur mit Einschränkungen erlaubt. Die Geräte dürfen nicht in die Hand genommen werden. Bei fest eingebauten oder in einer Halterung befestigten Geräten darf der Blick nur kurz vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden.

Im öffentlichen Verkehrsraum können Hochzeitskonvois häufig eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung darstellen, für die dann eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist (§ 29 StVO). Die ADAC Clubjuristen raten, bei dieser vorab zu klären, ob eine Genehmigung notwendig ist. Andernfalls hat ein Verstoß ein Bußgeld zur Folge.
red