Was Schüler jetzt zu Minijobs wissen müssen

Regale einräumen oder Zeitungen austragen: Während der Ferien verdienen sich viele Jugendliche etwas dazu

Bei Ferienjobs sollten Schüler auf die geltenden Grenzen zu Beschäftigungszeiten und Verdienst achten. Coronabedingte Sonderregelungen gelten wohl nicht mehr, so die Minijob-Zentrale. Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn

Die Ferien nutzen Schülerinnen und Schüler gerne, um zu jobben und Geld zu verdienen. Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unterscheiden. Das erklärt die MinijobZentrale der Deutschen Rentenversicherung in einem Blogbeitrag.

Erster wichtiger Unterschied: Anders als beim 450- Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeitgrenzen einhalten.

Bis vor der Corona-Pandemie lag die Grenze bei maximal drei Monaten (beziehungsweise 70 Tagen) im Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist aber auf fünf Monate (beziehungsweise 115 Tage) angehoben, wie die Minijob-Zentrale erklärt.

Sonderregelungen „Allerdings wird es voraussichtlich in diesem Jahr keine Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie geben“, wie die Minijobzentrale auf Anfrage mitteilt. Das bedeutet in Bezug auf die kurzfristigen Beschäftigungen, dass wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.

Wichtig für Schülerinnen und Schüler: Wer etwa schon in den Osterferien des selben Jahres kurzfristige Minijobs hatte, muss alle Beschäftigungszeiten zusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird. Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter – so lange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.

Versicherungspflicht Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Schülerinnen und Schüler können den Job während der Sommerferien aber ausweiten. Selbst wenn sie dann mehr verdienen, handelt es sich nicht automatisch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450- Euro-Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale.

Auch ein nicht vorhersehbares oder gelegentliches Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro hat keine Auswirkungen. Unvorhersehbar bedeutet, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, zum Beispiel durch coronabedingte Krankheitsfälle.

Für das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten ist wieder ein Zeitraum von maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen, erklärt die Minijob-Zentrale. Denn aufgrund der Corona-Pandemie war sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. 450-Euro-Minijobs sind für Schülerinnen und Schüler sozialversicherungsfrei. Sie zahlen aber üblicherweise einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, so die Minijob-Zentrale. Sie können sich auf Antrag davon befreien lassen. Bei Minderjährigen muss ein Elternteil den Antrag unterschreiben, bevor er an den Arbeitgeber geht. dpa/red